Schnellantwort
In Deutschland endet die Güllesperrfrist auf Ackerland und Grünland am 31. Januar. In Österreich endet sie auf Grünland am 15. Februar, auf Ackerland ebenfalls am 15. Februar. Außerhalb der Sperrfrist gilt: Gülle nur auf aufnahmefähigem, nicht gefrorenem Boden ausbringen.
Sperrfristen in Deutschland — die Stichtage nach Düngeverordnung
Die Düngeverordnung (DüV) regelt in §6 Abs. 8, wann stickstoffhaltige Düngemittel verboten sind. Diese Sperrfristen gelten für Gülle, Jauche, Gärreste und alle Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt. Wesentlich heißt: mehr als 1,5 Prozent Stickstoff in der Trockenmasse.
Die Sperrfristen auf einen Blick:
- Ackerland: Von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar.
- Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: Vom 1. November bis zum 31. Januar.
- Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost: Vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
Auf Ackerland lässt sich die Sperrfrist nicht verschieben. Auf Grünland ist eine Verschiebung um zwei Wochen (bis 14. Februar) oder vier Wochen (bis 28. Februar) möglich — aber nur unter bestimmten regionalen Bedingungen und nach Vorgabe der Düngebehörde.
Der 1. Februar ist in der Praxis als „Gülle-Silvester” bekannt. Viele Betriebe stehen an diesem Tag mit dem Fass bereit, weil die Acker-Sperrfrist abgelaufen ist. Wichtig: Das Sperrfristende erlaubt das Fahren nur, wenn der Boden es auch hergibt. Mehr dazu weiter unten.
Den genauen Gesetzestext gibt es bei §6 DüV auf gesetze-im-internet.de.
Herbstdüngung — wann ist Gülle vor der Sperrfrist noch erlaubt?
Vor Beginn der Sperrfrist gibt es enge Ausnahmen für eine Startgabe im Herbst. Sie gelten nur für bestimmte Kulturen und nur in begrenzter Menge:
- Winterraps, Zwischenfrüchte und Wintergerste (nach einer Getreidevorfrucht): höchstens 30 kg Ammonium-Stickstoff oder 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar.
- Die Ausbringung ist nur bis zum 1. Oktober zulässig.
- Für Zwischenfrüchte muss die Aussaat bis zum 15. September erfolgt sein.
Wer als Lohnunternehmer im Herbst Gülle fährt, sollte diese Mengengrenzen kennen. Der Auftraggeber gibt zwar die Menge vor — aber ein Hinweis auf die 60-kg-Grenze schützt beide Seiten vor einem teuren Fehler.
Sperrfristen in Österreich — die NAPV-Regeln
In Österreich regelt die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) die Düngefenster. Die Stichtage unterscheiden sich von Deutschland.
Die Sperrfristen für leicht lösliche Stickstoffdünger (Gülle, Jauche, Biogasgülle, Geflügelmist):
- Ackerland: Ab der Ernte der letzten Hauptfrucht, spätestens ab 15. Oktober, bis zum 15. Februar.
- Grünland und Feldfutterflächen: Vom 30. November bis zum 15. Februar.
Für langsam lösliche Dünger wie Festmist, getrockneten Geflügelkot, Kompost und Carbokalk gilt auf allen Flächen die Sperrfrist vom 30. November bis 15. Februar.
Eine Herbstgabe auf Grünland ist ab 1. Oktober nur bis höchstens 60 kg verfügbarer Stickstoff je Hektar erlaubt. In Wasserschutzgebieten und unter bestimmten ÖPUL-Maßnahmen gelten strengere Fristen — diese sind regional zu prüfen.
Neu ab 2026: Einarbeitungspflicht für Festmist in Österreich
Für Lohnunternehmer in Österreich gibt es eine wichtige Änderung. Seit 1. Jänner 2026 muss Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Bodenbedeckung eingearbeitet werden:
- Frist: unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung.
- Kleine Betriebe mit weniger als fünf Hektar unbedecktem Ackerland haben bis 31. Dezember 2027 eine Frist von acht Stunden.
- Aufzeichnungspflicht: Betriebe über fünf Hektar müssen Schlagbezeichnung, Kultur, Ausbringungs- und Einarbeitungszeit sowie Düngerart dokumentieren. Diese Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren.
Ausgenommen sind Flächen mit Bodenbedeckung — etwa Zwischenfrüchte oder wachsende Kulturen — sowie Fälle, in denen die Fläche wegen unvorhersehbarer Witterung nicht befahrbar ist.
Diese Vier-Stunden-Regel zwingt zur Abstimmung: Wer Festmist streut und nicht selbst einarbeitet, muss mit dem Auftraggeber klären, wer die Egge fährt. Details zu solchen Aufzeichnungen finden sich auch in unserem Beitrag zu den GoBD-Aufzeichnungspflichten für Lohnunternehmer.
Gefrorener Boden, Schnee, Hochwasser — das absolute Verbot
Unabhängig von der Sperrfrist gibt es Bodenbedingungen, bei denen Düngen immer verboten ist — in Deutschland wie in Österreich:
- Der Boden ist überschwemmt.
- Der Boden ist wassergesättigt.
- Der Boden ist gefroren. (In Deutschland gibt es eine eng begrenzte Ausnahme für oberflächlich angetauten Boden — diese ist 2021 stark eingeschränkt worden und in der Praxis kaum nutzbar.)
- Der Boden ist schneebedeckt.
Das Sperrfristende am 31. Januar oder 15. Februar ist also kein Freifahrtschein. Wer am „Gülle-Silvester” auf gefrorenen Boden fährt, handelt ordnungswidrig — selbst wenn die Sperrfrist formal vorbei ist. Der Boden muss die Nährstoffe aufnehmen können.
Dazu kommen Abstandsauflagen zu Gewässern. In Österreich gilt ein Düngeverbot auf einem drei Meter breiten Streifen ab der Böschungsoberkante. In Deutschland hängt der Gewässerabstand von der Hangneigung und der Ausbringtechnik ab.
Warum die Sperrfrist für Lohnunternehmer Termindruck macht
Hinter den Sperrfristen steht eine zweite Vorgabe: die Lagerkapazität. Die Düngeverordnung verlangt in Deutschland ein Mindestlager für flüssigen Wirtschaftsdünger von sechs Monaten. Betriebe mit hohem Viehbesatz oder ohne ausreichende eigene Ausbringungsfläche müssen sogar neun Monate lagern können.
Das hat eine direkte Folge fürs Lohngeschäft. Wenn die Sperrfrist endet, ist bei vielen Betrieben das Lager voll. Alle wollen gleichzeitig fahren. Der Lohnunternehmer hat im Februar und März ein enges Fenster mit hoher Nachfrage und schlechtem Wetterrisiko. Wer hier gut plant, verdient gut — wer schlecht plant, steht mit dem Fass im Regen.
Drei Dinge helfen bei der Planung:
- Aufträge früh annehmen und nach Boden und Lage sortieren, nicht nach Anruf-Reihenfolge.
- Trockene Tage bevorzugt für schwere, nasse Flächen nutzen.
- Mit dem Auftraggeber klären, wer bei der Vier-Stunden-Einarbeitung (AT) die Egge stellt.
Die kurze Saison drückt auch auf die Kalkulation. Wenige Einsatztage müssen die Fixkosten der Technik tragen. Wie sich das auf den Preis auswirkt, zeigt der Vergleich von Hektarsatz und Stundensatz.
Was bedeutet das für den Lohnunternehmer?
Die Sperrfrist trifft rechtlich den Betriebsinhaber, also den Auftraggeber. Der Lohnunternehmer ist kein Betriebsinhaber im Sinne der DüV oder NAPV. Trotzdem ist er nicht aus der Verantwortung.
Drei Punkte schützen vor Ärger:
- Termin prüfen. Wer kurz vor oder nach der Sperrfrist fährt, sollte das Datum gegen die Stichtage abgleichen. Ein Anruf beim Auftraggeber klärt, ob eine Ausnahme greift.
- Boden prüfen. Vor Ort entscheidet der Bodenzustand. Bei Frost oder Nässe lieber den Auftrag verschieben, als ein Bußgeld zu riskieren.
- Schriftlich absichern. In der Auftragsbestätigung sollte stehen, dass der Auftraggeber für die Einhaltung der Düngefenster und Mengengrenzen verantwortlich ist. Eine saubere Auftragsbestätigung für Lohnunternehmer regelt das.
Wer ohnehin bodennah ausbringt, ist technisch auf der sicheren Seite — die Pflicht dazu ist seit 2020 in Kraft. Details zu Schleppschlauch und Schlitzinjektion stehen im Beitrag zur bodennahen Gülleausbringung.
Die Sperrfristen im Vergleich DE und AT
| Fläche | Deutschland (DüV) | Österreich (NAPV) |
|---|---|---|
| Ackerland | Ernte bis 31. Januar | 15. Oktober bis 15. Februar |
| Grünland | 1. November bis 31. Januar | 30. November bis 15. Februar |
| Festmist | 1. Dezember bis 15. Januar | 30. November bis 15. Februar |
Diese Tabelle gilt für den Regelfall. In Wasserschutz- und Nitratgebieten, bei roten Gebieten in Deutschland und unter ÖPUL-Auflagen in Österreich können die Fristen abweichen. Die zuständige Landwirtschaftskammer oder Düngebehörde hat die regional gültigen Termine.
Kurz zusammengefasst
- Deutschland Ackerland: Sperrfrist von der Ernte bis 31. Januar, nicht verschiebbar.
- Deutschland Grünland: 1. November bis 31. Januar, Verschiebung regional möglich.
- Österreich Ackerland: 15. Oktober bis 15. Februar.
- Österreich Grünland: 30. November bis 15. Februar.
- Festmist hat eigene, kürzere Sperrfristen.
- Neu in AT ab 1.1.2026: Festmist binnen vier Stunden einarbeiten.
- Immer verboten: gefrorener, nasser, schneebedeckter oder überschwemmter Boden.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Sperrfristen, Ausnahmen und Gebietskulissen unterscheiden sich je Bundesland. Stets die aktuelle Vorgabe der zuständigen Behörde prüfen.
Stundensatz für Güllefahren richtig kalkulieren
Die Gülleausbringung ist ein knapp kalkuliertes Geschäft — enge Zeitfenster, hohe Maschinenkosten, kurze Saison. Wer seinen Preis fürs Verschlauchen oder Fassfahren sauber rechnen will, findet die Grundlagen im Beitrag zur Gülleverschlauchung: Meterpreis oder Hektarsatz und im Stundensatz-Rechner für Lohnunternehmer.
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