Schnellantwort
In Deutschland gilt die Pflicht zur bodennahen Gülleausbringung auf Ackerland seit dem 1. Februar 2020, auf Grünland seit dem 1. Februar 2025 (DüV §6 Abs. 3). Breitverteiler sind seitdem verboten. In Österreich ist bodennahe Ausbringung Stand 2026 noch freiwillig — eine gesetzliche Pflicht kommt frühestens 2027.
Was die Düngeverordnung konkret verlangt
Die Düngeverordnung (DüV) aus dem Jahr 2017 wurde mehrfach verschärft. Für Lohnunternehmer ist §6 Abs. 3 der entscheidende Paragraph.
Stichtage auf einen Blick:
- 1. Februar 2020: Bodennahe oder streifenförmige Ausbringung auf Ackerland verpflichtend.
- 1. Februar 2025: Die Pflicht gilt nun auch auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter.
Das bedeutet: Wer heute noch mit Breitverteiler oder Prallteller flüssigen Wirtschaftsdünger ausbringt, handelt ordnungswidrig — und das gilt auf Ackerland schon seit über fünf Jahren.
Was ist erlaubt? Die DüV lässt folgende Verfahren zu:
- Schleppschlauch (Aufbringorgan max. 20 cm über dem Boden, Streifen max. 25 cm breit)
- Schleppschuh
- Schlitz- oder Injektionstechnik (bodennah bis Volleinarbeitung)
Breitverteiler und Prallteller für flüssigen Wirtschaftsdünger sind verboten. Eng begrenzte regionale Ausnahmen gibt es vereinzelt — etwa für dünne Rindergülle mit niedrigem Trockensubstanzgehalt auf Grünland. Solche Ausnahmen sind regional zu prüfen und treffen nicht auf die breite Masse der Lohneinsätze zu.
Einarbeitung auf unbewachsenem Ackerland: Seit dem 1. Januar 2025 muss flüssiger Wirtschaftsdünger auf unbewachsenem Ackerland binnen einer Stunde eingearbeitet werden. Vorher galt eine Frist von vier Stunden. Das zieht die Koordination zwischen Güllefass und Traktor mit Scheibenegge deutlich enger.
Für Lohnunternehmer bedeutet die 1-Stunden-Regel in der Praxis: Gülle fahren und Einarbeiten müssen zeitlich abgestimmt sein. Wer allein fährt, kann die Frist kaum einhalten. Doppelgespann oder Abstimmung mit dem Auftraggeber, der selbst einarbeitet, sind nötig. Das sollte in der Auftragsbestätigung geregelt sein — sonst droht dem Auftraggeber das Bußgeld, und dem LU der Ärger.
Wer die aktuell gültige Gesetzestextstelle nachlesen will: §6 DüV auf gesetze-im-internet.de.
Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzinjektion — Technik-Vergleich
Nicht jedes Verfahren passt zu jedem Betrieb und jedem Auftrag. Hier ein sachlicher Überblick:
Schleppschlauch ist die am weitesten verbreitete Lösung für Lohnunternehmer. Das Güllefass bekommt einen Verteilerrahmen mit Schläuchen, die die Gülle direkt auf den Boden leiten. Die Ammoniakverluste sinken gegenüber dem Breitverteiler erheblich. Wichtig: Der Rahmen darf das Aufbringorgan nicht höher als 20 cm über dem Boden führen, und jeder Streifen darf maximal 25 cm breit sein.
Schleppschuh geht einen Schritt weiter. Er schiebt das Pflanzenmaterial beiseite und legt die Gülle direkt auf den Boden, ohne Verschmutzung des Aufwuchses. Auf Grünland ist das besonders wertvoll, weil die Qualität des Ernteguts erhalten bleibt.
Schlitzinjektion (auch Schlitzdrillverfahren) ist das teuerste, aber ammoniakärmste Verfahren. Die Gülle wird in schmale Schlitze im Boden injiziert und sofort abgedeckt. Für schwere Böden mit Verschlämmungsgefahr oder bei Auflagen in Wasserschutzgebieten oft die einzige akzeptierte Methode.
Für den typischen Lohnauftrag — 20 bis 40 m³/ha auf Ackerland oder Grünland — ist der Schleppschlauch das wirtschaftlichste Verfahren. Schlitzinjektion lohnt sich, wenn der Auftraggeber in einer Kulisse liegt oder besondere Auflagen beachten muss.
Ammoniakemissionen im Vergleich: Der Grund für die gesetzliche Pflicht ist die Ammoniakminderung. Bodennahes Ausbringen reduziert die NH₃-Verluste im Vergleich zum Breitverteiler um 30 bis 70 Prozent — je nach Verfahren, Gülleart und Witterung. Die EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) zwingt Deutschland und Österreich, ihre Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft deutlich zu senken. Gülle ist einer der größten Einzelposten. Deshalb kommt die Ausbringtechnik ins Visier des Gesetzgebers.
Wer Auftraggebern erklärt, warum Schleppschlauch teurer ist als Breitverteiler-Dienste aus der Nachbarschaft, hat mit diesem Hintergrund ein sachliches Argument: Das Verfahren ist nicht teurer, weil der LU mehr verdienen will — sondern weil die Technik aufwendiger ist und die gesetzliche Anforderung erfüllt.
Was Österreich plant — und warum „2027” in der Diskussion auftaucht
In Österreich ist die bodennahe Ausbringung von Gülle Stand 2026 freiwillig. Sie wird über das ÖPUL-Agrarumweltprogramm gefördert, was für viele Betriebe ein Anreiz ist, bereits umzurüsten.
Die Ammoniakreduktionsverordnung 2024 setzt Österreich unter Druck, die Emissionsziele der NEC-Richtlinie zu erfüllen. Laut dieser Verordnung läuft eine Evaluierungsphase bis zum 31. Dezember 2026. Je nach Ergebnis ist eine gesetzliche Pflicht frühestens 2027 möglich.
Das ist der Ursprung des „2027”-Datums. Keine bestätigte Pflicht, kein beschlossenes Gesetz — sondern ein möglicher Stichtag, abhängig vom Evaluierungsergebnis.
Was bedeutet das für Lohnunternehmer in AT? Wer jetzt umrüstet, sichert sich ÖPUL-Prämien und ist bei einer späteren Pflicht bereits compliant. Wer wartet, riskiert kurzfristigen Investitionsdruck und verliert möglicherweise Aufträge von Betrieben, die bereits auf bodennahe Ausbringung setzen.
Für Lohnunternehmer in Grenznähe zwischen AT und Bayern oder Baden-Württemberg gilt: In Deutschland ist die Pflicht längst Realität. Wer grenzüberschreitend arbeitet, muss ohnehin die deutsche Rechtslage einhalten.
Aufzeichnungspflichten — was der Lohnunternehmer liefern muss
Hier gibt es eine häufige Verwechslung: Die Aufzeichnungspflicht nach DüV trifft den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, nicht den Lohnunternehmer. Der LU ist kein Betriebsinhaber im Sinne der DüV.
Trotzdem kommt der Lohnunternehmer nicht ohne Daten davon. Er muss die Grundlage liefern, damit der Auftraggeber seine Pflicht erfüllen kann. Der Auftraggeber hat 14 Tage nach der Ausbringung Zeit, die Aufzeichnung zu erstellen. Die Frist gilt seit dem 1. Januar 2025.
Was der LU dokumentieren und übergeben sollte:
- Ausgebrachte Menge (m³ oder Tonnen)
- Düngerart (z. B. Rindergülle, Schweinegülle, Gärrest)
- Nährstoffgehalt — soweit bekannt oder vom Auftraggeber geliefert
- Schlag oder Fläche (Feldstück-Bezeichnung, idealerweise GPS-Koordinaten)
- Datum und Uhrzeit der Ausbringung
- Eingesetztes Verfahren (Schleppschlauch, Schlitzinjektion etc.)
Wer diese Angaben bereits auf dem Lieferschein erfasst, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Der Auftraggeber bekommt seinen Düngebedarfsnachweis, und der LU hat eine saubere Dokumentation im Streitfall.
Düngebedarfsermittlung und Stoffstrombilanz sind dagegen vollständig Sache des Auftraggebers. Dafür ist der Lohnunternehmer nicht zuständig — und sollte sich auch nicht in die Verantwortung ziehen lassen.
Mehr zur Belegkette und GoBD-konformen Ablage: GoBD-Aufzeichnungspflichten für Lohnunternehmer.
Stundensatz-Auswirkung: Was die Investition kostet
Wer auf Schleppschlauch oder Schlitzinjektion umrüstet, hat höhere Investitionskosten — die im Stundensatz eingepreist werden müssen. Das ist kein Sonderrecht des LU, sondern betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.
Welche Kostenpositionen steigen:
- Anschaffung des Schleppschlauchrahmens oder des Schlitzinjektors (Maschineninvestition)
- Höherer Wartungsaufwand (Schläuche, Verteiler, Dichtungen)
- Geringere Flächenleistung je Stunde durch langsameres Fahren auf empfindlichem Grünland
- Möglicherweise kürzere Saisonzeiten auf nassen Böden, weil schwere Geräte die Fahrspuren tiefer eindrücken
Dazu kommt ein oft vergessener Punkt: Wer auf Schlitzinjektion umrüstet, braucht in der Regel ein stärkeres Zugfahrzeug. Der Schlitzinjektor zieht mehr Kraft als ein Schleppschlauchrahmen. Das erhöht entweder die Schlepperkosten oder erfordert eine neue Traktorkalkulation.
Wie hoch der Aufschlag konkret ist, hängt vom Betrieb, der Maschinengröße und der Auslastung ab. Pauschale Euro-Zahlen wären an dieser Stelle unseriös — sie variieren zu stark je nach Investitionsvolumen, Auslastungsstunden und Abschreibungszeitraum. Wer die Auswirkung seiner Investition auf den Stundensatz durchrechnen will, findet dafür ein konkretes Werkzeug: Stundensatz-Rechner für Lohnunternehmer.
Grundsätzlich gilt: Ein LU mit Schleppschlauch hat gegenüber einem Betrieb ohne diese Technik heute einen klaren Marktvorteil. Er kann gesetzeskonforme Aufträge übernehmen — der andere nicht mehr. Dieser Vorteil rechtfertigt den Mehrpreis gegenüber dem Auftraggeber.
Zur Methodik der Stundensatzkalkulation insgesamt: Stundensatz richtig kalkulieren — Schritt für Schritt.
Förderung und steuerliche Abschreibung nutzen
Die Umrüstung auf bodennahe Ausbringtechnik ist förderfähig. Zwei Wege sind besonders relevant:
AFP / EFP (Agrarinvestitionsförderungsprogramm): Investitionen in emissionsmindernde Ausbringtechnik sind förderfähig. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an landwirtschaftliche Betriebe — Lohnunternehmer müssen prüfen, ob sie im jeweiligen Bundeslandprogramm antragsberechtig sind. Das ist nicht überall automatisch der Fall. Die konkreten Fördersätze variieren je Bundesland und Programmperiode. Antrag immer vor Auftragsvergabe stellen — nicht nachträglich.
Investitionsabzugsbetrag §7g EStG (IAB): Wer eine größere Maschineninvestition plant, kann den IAB nutzen, um die steuerliche Last im Investitionsjahr zu senken. Das Prinzip: bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten werden im Jahr vor der Investition vom Gewinn abgezogen. Das verschiebt die Steuerlast und verbessert die Liquidität. Die Maschine muss danach mindestens ein Jahr lang fast ausschließlich im Betrieb eingesetzt werden.
Ein wichtiger Punkt für Lohnunternehmer: Der IAB ist an bestimmte Gewinngrenze und Betriebsgrößen geknüpft. Wer kurz vor einer Grenze steht, sollte das mit dem Steuerberater durchrechnen — sonst kann der IAB nachträglich gestrichen werden.
Ob IAB und AFP kombinierbar sind und welche Grenzen gelten, klärt der Steuerberater — das ist keine pauschale Ja/Nein-Frage.
Verkaufsargument gegenüber Auftraggebern
Ein LU mit bodennaher Ausbringtechnik hat heute ein konkretes Argument: Der Auftraggeber ist durch die Zusammenarbeit rechtlich auf der sicheren Seite. Kein Bußgeldrisiko, keine Probleme bei der Vor-Ort-Kontrolle, saubere Dokumentation für den Düngebedarfsnachweis.
Das ist kein Marketing-Versprechen, sondern ein echter Vorteil. Wer das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung klar benennt, differenziert sich von Mitbewerbern, die noch mit dem Prallteller fahren.
Wie eine rechtssichere Auftragsbestätigung aussieht und was hineingehört: AGB und Auftragsbestätigung für Lohnunternehmer.
Kurz zusammengefasst — die wichtigsten Punkte
- Deutschland: Ackerland-Pflicht seit 1.2.2020, Grünland-Pflicht seit 1.2.2025.
- Breitverteiler und Prallteller für flüssigen Wirtschaftsdünger sind verboten.
- Zulässig: Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzinjektion.
- Einarbeitung auf unbewachsenem Ackerland: binnen 1 Stunde (seit 1.1.2025).
- Österreich: bodennahe Ausbringung freiwillig, gesetzliche Pflicht frühestens 2027.
- Aufzeichnungspflicht trifft den Auftraggeber — der LU muss aber die Daten liefern.
- Fördermöglichkeiten: AFP/EFP + IAB §7g EStG.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen fachlichen Überblick, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Stichtage, Ausnahmen und Förderkonditionen sind regional unterschiedlich. Stets die aktuelle Rechtslage im eigenen Bundesland und ggf. beim zuständigen Landwirtschaftsamt prüfen.
Stundensatz durchrechnen und auf dem Laufenden bleiben
Wer wissen will, wie sich die Investition in Schleppschlauchtechnik auf den eigenen Stundensatz auswirkt: Der Stundensatz-Rechner rechnet das transparent durch — mit Maschinenkosten, Abschreibung und Auslastung.
Und wer als einer der ersten Zugang zur Hofwerk-Plattform für Lohnunternehmer bekommen möchte: auf die Warteliste.