Schnellantwort
Die Düngeverordnung 2026 verpflichtet jeden Betrieb zur schriftlichen Düngebedarfsermittlung vor jeder wesentlichen Düngung, zu Sperrfristen je nach Fläche und Gebiet, zur Aufzeichnung innerhalb von 14 Tagen und zur bodennahen Ausbringung auf Acker und Grünland. Kleinbetriebe unter 15 ha können befreit sein. In roten Gebieten gelten verschärfte Regeln.
Was gilt 2026 neu — die wichtigsten Änderungen im Überblick?
Die Düngeverordnung (DüV) ist nicht neu, aber zwei Änderungen aus 2025 sind für viele Betriebe noch nicht richtig angekommen.
Erstens: Die Aufzeichnungsfrist nach §10 DüV wurde zum 01.01.2025 von zwei Tagen auf 14 Tage verlängert. Wer bisher gewohnt war, nach spätestens zwei Tagen alles zu notieren, hat jetzt mehr Luft. Aber die Pflicht selbst bleibt bestehen.
Zweitens: Die Pflicht zur bodennahen Ausbringung gilt seit 01.02.2025 auch auf Grünland und Feldfutter. Bisher war Ackerland (seit 2020) die einzige verpflichtende Zone. Offene Prallteller oder Breitverteiler sind auf diesen Flächen damit Geschichte.
Wer noch mit altem Gerät ausbringt, muss jetzt umrüsten oder einen Lohnunternehmer beauftragen, der die passende Technik hat.
Wer muss eine Düngebedarfsermittlung machen?
Grundsätzlich jeder Betrieb, bevor er wesentliche Mengen Stickstoff oder Phosphor ausbringt. Wesentlich bedeutet: mehr als 50 kg N/ha oder 30 kg P₂O₅/ha in einem Arbeitsgang. Das regelt §3 DüV.
Die Ermittlung muss schriftlich und schlagbezogen erfolgen — also für jeden Schlag einzeln. Die Nmin-Werte des Vorjahres (Jahresmittel) dürfen ohne neue Probenahme genutzt werden, wenn keine aktuellen Werte vorliegen. Das entlastet Betriebe, die nicht jedes Jahr den Boden beproben wollen. Genauere Ergebnisse — besonders auf variablen Böden — liefern aktuelle Proben. Wie das mit einem Lohnunternehmer kombiniert werden kann, erklärt der Artikel zum Nmin-Bodenproben-Service.
Wer ist befreit? §10 Abs. 3 nennt die Bagatellgrenzen:
- Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche
- zugleich weniger als 2 ha Sonderkultur
- zugleich weniger als 750 kg Gesamt-N/Jahr aus Wirtschaftsdüngern
Zusätzlich entfällt die Ermittlung, wenn je Schlag weniger als 50 kg N/ha oder weniger als 30 kg P₂O₅/ha ausgebracht wird. Diese Grenzen gelten je Düngungsmaßnahme. Wer knapp drüber liegt, ist nicht automatisch befreit — das Bundesland kann eigene Auslegungen haben. Im Zweifel: bei der Landwirtschaftsbehörde nachfragen.
Welche Sperrfristen gelten für Gülle und flüssige Wirtschaftsdünger?
Das regelt §6 DüV. Die Sperrfristen hängen von Fläche, Düngerart und Gebiet ab. Eine Übersicht:
Ackerland — flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste: Nach der letzten Ernte bis einschließlich 31. Januar gesperrt.
Grünland und Feldfutter — flüssige Wirtschaftsdünger: 01. November bis 31. Januar gesperrt. In roten Gebieten beginnt die Sperrfrist schon am 01. Oktober.
Festmist und Kompost — Ackerland: 15. November bis 31. Januar. In roten Gebieten: ab 01. November.
Wichtig: Diese Fristen gelten im Standardfall. Bundesländer können davon abweichen und strengere Regelungen erlassen. Vor der Planung immer die aktuelle Rechtslage im eigenen Bundesland prüfen.
Wann im Jahr die Sperrfristen enden und was sonst noch zu beachten ist, steht im Artikel Wann darf man Gülle ausbringen — Sperrfristen 2026.
Was bedeutet die 170-kg-N-Grenze und wie wird sie berechnet?
§6 Abs. 9 DüV begrenzt die Ausbringung organischer Stickstoffdünger auf maximal 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr. Das klingt einfach, hat aber eine wichtige Unterscheidung:
Im Standardfall gilt die Grenze als Betriebsdurchschnitt. Schläge mit weniger Ausbringung gleichen Schläge mit mehr aus — solange der Betriebsmittelwert die 170 kg nicht überschreitet.
In roten Gebieten gilt die Grenze schlagbezogen. Jeder einzelne Schlag darf nicht mehr als 170 kg N/ha aus organischen Quellen erhalten. Das ist wesentlich restriktiver und erfordert eine sorgfältige Planung je Schlag.
Zusätzlich gilt in roten Gebieten eine Reduzierung des Stickstoffbedarfs um 20 % gegenüber dem nach Düngebedarfsermittlung errechneten Wert. Das bedeutet weniger Spielraum für die Düngung insgesamt.
Was gilt in roten Gebieten und wie erkenne ich ob mein Betrieb betroffen ist?
Rote Gebiete sind nitratbelastete oder eutrophierte Gebiete nach §13a DüV. Hier gelten verschärfte Auflagen:
- −20 % Stickstoff gegenüber dem ermittelten Bedarf auf allen Schlägen im roten Gebiet.
- Die 170-kg-Grenze gilt schlagbezogen, nicht als Betriebsdurchschnitt.
- Herbstdüngung stark eingeschränkt: Wintergerste und Winterraps dürfen nur gedüngt werden, wenn der Nmin-Wert unter 45 kg N/ha liegt. Andere Winterkulturen können ebenfalls eingeschränkt sein.
- Kürzere Einarbeitungsfristen für flüssige organische Dünger auf unbestelltem Acker: 1 Stunde statt 4 Stunden im Standardfall.
Ein Feldblock gilt als betroffen, wenn mindestens 20 % seiner Fläche im roten Gebiet liegen — dann gelten die Einschränkungen für den gesamten Feldblock.
Wie Sie prüfen, ob Ihr Betrieb betroffen ist: Die Kulisse der roten Gebiete ist Ländersache. Die meisten Bundesländer stellen eine interaktive Karte oder ein Abfragewerkzeug bereit, in dem Sie die Feldblock-Nummer eingeben können. Die Düngebehörde Niedersachsen zum Beispiel bietet eine detaillierte Erläuterung der geltenden Vorgaben für rote Gebiete online an.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten und wie lange werden sie aufbewahrt?
§10 DüV regelt die Dokumentation. Seit 01.01.2025 hat sich hier eine relevante Änderung ergeben.
Was aufgezeichnet wird:
- Schlag und Fläche
- Düngerart und -menge
- Ausbringungsdatum
- Berechneter Nährstoffgehalt
Fristen:
- Aufzeichnung innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung (seit 01.01.2025 — vorher waren es 2 Tage).
- Jahresgesamtbilanz bis 31. März des Folgejahres erstellen.
- Aufbewahrung für 7 Jahre.
Wenn ein Lohnunternehmer ausbringt, liefert er dem Betrieb einen Mengenbeleg mit Düngerart, Menge und Datum. Dieser Beleg ist Grundlage der betrieblichen Aufzeichnung. Die Pflicht zur Führung der Schlagkartei liegt trotzdem beim Landwirt — nicht beim Lohnunternehmer.
Was hat sich bei der bodennahen Ausbringung geändert?
Die Pflicht zur bodennahen Ausbringung ist nicht neu, aber der Geltungsbereich wurde ausgeweitet.
Auf bestelltem Ackerland gilt die Pflicht seit 2020. Gülle, Gärreste und andere flüssige Wirtschaftsdünger dürfen dort nicht mehr offen verteilt werden.
Auf Grünland und Feldfutter gilt die Pflicht seit 01.02.2025. Das ist die relevante Neuerung, die viele Betriebe noch nicht vollständig umgesetzt haben.
Zulässige Verfahren: Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion. Alle drei legen den Dünger streifenförmig oder direkt in den Boden ab, ohne ihn offen in die Luft zu sprühen. Das reduziert Ammoniakemissionen erheblich und ist der Hauptgrund für die Regelung.
Für die Einarbeitung auf unbestelltem Acker gilt: 4 Stunden im Standardfall, 1 Stunde in roten Gebieten. Diese Fristen bedeuten in der Praxis, dass eine Gruppe Schlepper die Ausbringung und eine zweite Gruppe die Einarbeitung fast gleichzeitig durchführen muss.
Welche Technik zulässig ist und was die Schleppschlauchpflicht konkret bedeutet, erklärt der Artikel zur Schleppschlauch-Pflicht.
Düngung selbst dokumentieren oder vom Lohnunternehmer ausbringen lassen?
Die Frage ist nicht Entweder-oder. Der Lohnunternehmer als Compliance-Partner entlastet den Betrieb operativ, aber die rechtliche Verantwortung bleibt beim Landwirt.
Was der Lohnunternehmer übernimmt:
- Bodennahe Technik: Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektion — ohne dass der Betrieb eigenes Gerät vorhalten muss.
- Einarbeitungsfristen: Ein professioneller LU kennt die 4-Stunden-Regel und die 1-Stunden-Regel in roten Gebieten und plant Ausbringung und Einarbeitung entsprechend.
- Mengenbeleg für die Schlagkartei: Der LU dokumentiert Düngerart, Menge und Datum auf einem Lieferschein, den der Betrieb in seine Aufzeichnung übernimmt. Das spart Zeit bei der Dokumentation.
Was der Landwirt trotzdem selbst tun muss:
- Düngebedarfsermittlung schriftlich erstellen.
- Schlagkartei führen und Mengenbeleg einpflegen.
- Jahresgesamtbilanz bis 31. März erstellen.
- Sperr- und Ausbringungsfristen kennen und einhalten — der LU handelt auf Anweisung des Betriebs.
Wer Gülle bodennah ausbringen lassen will, ohne die Technik selbst zu kaufen, findet beim Lohnunternehmer eine schlüsselfertige Lösung. Welche Abstände zu Wohngebieten beim Ausbringen einzuhalten sind, steht im Artikel Gülle ausbringen Abstand zu Wohngebieten.
Für Betriebe, die ihren Nmin-Status kennen wollen, bevor die Düngung beginnt, bietet sich der Nmin-Bodenproben-Service beim Lohnunternehmer an. Die Probennahme mit dem LU zu kombinieren spart einen eigenen Fahrgang.
Ein weiterer Vorteil: Wer den LU früh in die Planung einbezieht, kann Ausbringungstermine so legen, dass sie die Sperrfristen respektieren und gleichzeitig die Nährstoffausnutzung des Bestands optimieren. Gerade im Frühjahr, wenn viele Betriebe gleichzeitig ausbringen wollen, ist die Kapazität der Lohnunternehmer begrenzt. Wer früh bucht, sichert sich den passenden Termin — und hat genug Zeit, die Düngebedarfsermittlung vorher abzuschließen.
Die Gülle-Verschlauchung mit Meterpreis und Hektarsatz zeigt, wie der LU seine Kosten für den Schlauchausbringdienst kalkuliert und was Betriebe dafür einplanen sollten.
Was gilt in Österreich — DüV oder NAPV?
In Österreich gilt nicht die deutsche Düngeverordnung, sondern die NAPV (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung), zuletzt aktualisiert 2023.
Die wesentlichen Unterschiede:
- Sperrfristende in AT: flüssige Wirtschaftsdünger auf Ackerland und Grünland bis etwa 15. Februar (statt 31. Januar in DE).
- Die 170-kg-N-Grenze aus der EU-Nitratrichtlinie gilt auch in AT.
- Bundesländer in AT können im Rahmen der NAPV eigene Auflagen festlegen.
Für gemischte Betriebe mit Flächen in DE und AT gilt: immer das jeweilige nationale Recht anwenden. Lohnunternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen beide Systeme kennen.
Ein praktischer Unterschied zeigt sich bei der Lagerkapazität: In DE schreibt §12 DüV vor, dass Gülle und flüssige Gärreste bei mehr als 3 GV/ha mindestens 6 Monate gelagert werden können müssen — bei Betrieben ohne eigene Fläche sind es 9 Monate. Festmist muss mindestens 2 Monate gelagert werden können. Diese Kapazitätspflichten beeinflussen, wann ein Betrieb ausbringen kann und muss. Wer die Lagerkapazität nicht hat, muss auf die Sperrfristen hin planen oder einen LU frühzeitig einbinden, der die Gülle direkt in der Ausbringeperiode abnimmt.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die DüV?
Die Düngeverordnung ist kein zahnloser Tiger. Verstöße können Ordnungswidrigkeiten sein und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Was genau geahndet wird und wie hoch die Strafen ausfallen, hängt vom jeweiligen Bundesland und der Behörde ab — die DüV selbst verweist für Sanktionen auf das Düngegesetz.
Typische Kontrollschwerpunkte sind:
- Fehlende oder unvollständige Schlagkartei. Wer die Aufzeichnungen nicht innerhalb von 14 Tagen führt oder für ältere Zeiträume keine Unterlagen vorweisen kann, riskiert Bußgeld.
- Ausbringung außerhalb der Sperrfristen. Gerade im Herbst nach der Ernte ist das ein häufiger Kontrollpunkt.
- Falsches Ausbringverfahren. Wer auf bestelltem Acker oder Grünland noch mit offenem Prallteller arbeitet, verstößt gegen die Pflicht zur bodennahen Ausbringung.
- Überschreitung der 170-kg-Grenze ohne Ausnahmegenehmigung.
Für Betriebe in roten Gebieten ist das Kontrollrisiko in vielen Bundesländern erhöht. Der Nachweis der −20-%-Reduktion und die schlagbezogene Dokumentation werden gezielt geprüft.
Ein sauber geführtes Aufzeichnungssystem schützt im Kontrollfall. Wer die Belege vom Lohnunternehmer aufbewahrt und die Schlagkartei aktuell hält, hat im Zweifelsfall alle Argumente auf der Hand.
Kurz zusammengefasst
- Die Düngebedarfsermittlung ist vor jeder wesentlichen N- oder P-Düngung schriftlich und schlagbezogen zu erstellen. Betriebe unter 15 ha können befreit sein.
- Sperrfristen: Ackerland nach Ernte bis 31.01.; Grünland flüssig 01.11.–31.01. (rote Gebiete ab 01.10.); Festmist Acker 15.11.–31.01.
- Die 170-kg-Grenze gilt im Standardfall als Betriebsdurchschnitt, in roten Gebieten schlagbezogen.
- Aufzeichnungen müssen seit 01.01.2025 innerhalb von 14 Tagen erfolgen und 7 Jahre aufbewahrt werden.
- Bodennahe Ausbringung ist seit 01.02.2025 auch auf Grünland Pflicht — Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektion.
- In roten Gebieten gelten zusätzlich −20 % Stickstoff, schlagbezogene 170-kg-Grenze und nur 1 Stunde Einarbeitungsfrist.
- Der Lohnunternehmer übernimmt die konforme Technik und den Mengenbeleg — die rechtliche Verantwortung bleibt beim Landwirt.
Hinweis: Die Düngeverordnung ist Bundesrecht in Deutschland; Bundesländer können strengere Regeln erlassen. Für rote Gebiete immer die aktuellen Länderkarten prüfen. In Österreich gilt die NAPV. Alle genannten Daten beziehen sich auf den Stand 2026 — bei Novellen stets die aktuellste Fassung beim zuständigen Landesamt prüfen.