Schnellantwort
Die Pflicht zur Stoffstrombilanz ist seit 8. Juli 2025 aufgehoben — das Bundesministerium hat die Verordnung im BGBl. Teil I vom 7.7.2025 abgeschafft. Wer als Landwirt oder Lohnunternehmer fragt, ob die Hoftor-Bilanz 2026 noch zu erstellen ist: Nein. Die Düngeverordnung mit Düngebedarfsermittlung, Aufzeichnungspflicht und Sperrfristen gilt weiterhin vollständig.
Was war die Stoffstrombilanz überhaupt?
Bevor es um die Abschaffung geht, lohnt sich eine kurze Einordnung — weil viele Betriebe nie ganz sicher waren, was die Pflicht eigentlich verlangte.
Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) trat 2018 in Kraft und verpflichtete bestimmte Betriebe zu einer jährlichen betriebsbezogenen Bilanzierung aller Nährstoffströme. Das Prinzip: Alles, was an Stickstoff (N) und Phosphat (P₂O₅) auf den Hof kommt — Futter, Dünger, Tiere — wird gegen alles aufgerechnet, was ihn verlässt: Produkte, Tiere, Wirtschaftsdünger, der abgegeben wird. Das Ergebnis heißt Saldo.
Das Ziel war Transparenz auf Betriebsebene — nicht die Steuerung der einzelnen Düngungsmaßnahme. Die Anwendungsplanung je Schlag ist Sache der Düngebedarfsermittlung (DBE). Der Nährstoffvergleich ist die schlagbezogene Ex-post-Kontrolle. Die Hoftor-Bilanz der StoffBilV war eine dritte, ergänzende Ebene — und genau diese ist jetzt weggefallen.
Die Einführung erfolgte in zwei Phasen:
Phase 1 (2018–2022): Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) und mehr als 2,5 GV/ha bzw. mehr als 30 ha mit über 2,5 GV/ha. Betrieben mit vielen Tieren war das zumutbar, weil die Nährstoffmengen ohnehin schon aus der Tierbestandsmeldung bekannt waren.
Phase 2 (ab 2023): Hier wurde der Kreis stark erweitert. Ab mehr als 50 GV oder mehr als 20 ha — damit wurden auch reine Ackerbaubetriebe ohne Tierhaltung erfasst. Betriebe mussten jetzt Futtermittelzukäufe, Saatgut, Pflanzenschutzmittelsäcke und alle sonstigen N-haltigen Zufuhren bilanzieren. Der Aufwand wurde für viele unverhältnismäßig.
Genau diese Ausweitung auf Phase 2 war der politische Auslöser für die Abschaffung.
Wann und warum wurde die Pflicht aufgehoben?
Die Aufhebungsverordnung wurde am 7. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht. Sie trat am 8. Juli 2025 in Kraft. Unterzeichnet von Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer.
Begründung: Bürokratieabbau. Das Bundesministerium bezifferte die Entlastung auf rund 18,1 Millionen Euro pro Jahr über alle betroffenen Betriebe. Das ist kein symbolischer Betrag — das entspricht erheblichem Erfüllungsaufwand für Buchführung, Datensammlung und Bilanzierung, der nun wegfällt.
Ein zweiter Grund war struktureller Natur: Die Saldenbewertung, also die Beurteilung, was ein guter oder schlechter Saldo ist, war ohnehin Ende 2022 ausgelaufen und nie erneuert worden. Ohne Bewertungsmaßstab war die Bilanz ein Zahlenwerk ohne Konsequenz — die Abschaffung zog die logische Konsequenz daraus.
Letzte Pflichtbilanz:
- Kalenderjahr-Betriebe: Wirtschaftsjahr 2024, Abgabefrist 30. Juni 2025 — das war die letzte Pflichtbilanz.
- Wirtschaftsjahr-Betriebe: Kein Wirtschaftsjahr 2024/25 mehr abzugeben.
Gibt es noch einen Vorbehalt — das Bundesverfassungsgericht?
Ja, und das ist wichtig zur Einordnung. Die Grünen-Fraktion im Bundestag hat im August 2025 Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Organstreit, Az. 2 BvE 1/25). Der Vorwurf: Die Bundesregierung habe die Verordnung per Exekutivakt aufgehoben, ohne dass der Bundestag ausreichend eingebunden wurde — Stichwort Parlamentsvorbehalt.
Die mündliche Verhandlung fand im Juni 2026 statt. Ein Urteil steht zum Zeitpunkt dieses Artikels noch aus.
Wichtig für die Praxis: Das Gericht hat keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Das bedeutet, die Aufhebung gilt bis zu einem möglichen Urteil vollständig. Betriebe müssen jetzt nicht rückwirkend bilanzieren oder eine laufende Bilanz erstellen.
Parallel dazu hat das Bundeskabinett am 29. April 2026 eine Düngegesetz-Novelle beschlossen. Diese will die Verordnungsermächtigung für die Stoffstrombilanz dauerhaft aus dem Gesetz streichen — damit wäre eine Wiedereinführung per Verordnung ohne neues Gesetz nicht mehr möglich. Die erste Lesung im Bundestag fand am 11. Juni 2026 statt. Verabschiedung wird für Herbst 2026 erwartet.
Kurz gesagt: Der rechtliche Boden ist gerade nicht ganz ruhig, aber die Praxis ist klar — Aufhebung gilt.
Betriebe, die für das Wirtschaftsjahr 2025 schon mit der Planung begonnen hatten und sich nicht sicher waren, ob sie noch bilanzieren müssen, können sich auf die Aufhebungsverordnung berufen. Kein Bundesland hat bisher versucht, die Pflicht auf Basis des laufenden BVerfG-Verfahrens durchzusetzen.
Was bleibt: Die Düngeverordnung ist unverändert in Kraft
Das ist der entscheidende Punkt, den kein Betrieb übersehen sollte. Die Abschaffung der StoffBilV bedeutet nicht das Ende der Düngeregeln. Die Düngeverordnung (DüV) gilt vollständig weiter:
- Düngebedarfsermittlung (DBE): Vor jeder wesentlichen N- oder P-Düngung schriftlich und schlagbezogen erstellen. Das bleibt Pflicht.
- Sperrfristen: Ackerland nach Ernte bis 31. Januar gesperrt. Grünland flüssig 1. November bis 31. Januar. In roten Gebieten beginnt die Grünland-Sperrfrist am 1. Oktober.
- Aufzeichnungspflicht §10 DüV: Seit 1. Januar 2025 innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung. Aufbewahrungspflicht 7 Jahre.
- Bodennahe Ausbringung: Seit 1. Februar 2025 auch auf Grünland und Feldfutter Pflicht.
- 170-kg-N-Grenze: Betriebsdurchschnitt im Standardfall, schlagbezogen in roten Gebieten.
Wer also nach der Abschaffungsnachricht denkt, Düngeregeln seien generell Geschichte, täuscht sich. Was weggefallen ist, war die betriebsbezogene Hoftor-Bilanz — das Transparenzinstrument auf Gesamtbetriebsebene. Was geblieben ist, ist das gesamte Anwendungsrecht auf Schlagebene.
Was bedeutet das konkret für den Lohnunternehmer?
Für Lohnunternehmer ändert sich durch die Abschaffung der StoffBilV wenig im Tagesgeschäft — weil die StoffBilV nie eine LU-Pflicht war. Die Bilanzierungspflicht lag beim Betrieb, nicht beim Dienstleister.
Was sich ändert: Die Betriebe fragen nicht mehr nach Belegen für die Hoftor-Bilanz. Die Frage war früher: „Ich brauche die Gesamtmenge Stickstoff, die ihr dieses Jahr auf meine Schläge ausgebracht habt, für meine Jahresbilanz.” Diese Anfrage entfällt.
Was bleibt: Der Mengenbeleg für die DüV-Schlagkartei. Der Landwirt braucht nach §10 DüV für jede Ausbringung einen Nachweis über Düngerart, Menge und Datum — das ist die Grundlage seiner Aufzeichnung. Dieser Beleg kommt vom Lohnunternehmer. Er hat mit der Stoffstrombilanz nichts zu tun und bleibt unverzichtbar.
Ein vollständiger Mengenbeleg enthält mindestens:
- Datum der Ausbringung
- Feldblock-Nummer oder Schlagbezeichnung
- Düngerart (z.B. Rindergülle, Gärrest, Mineraldünger)
- Ausgebrachte Menge in m³ oder Tonnen
- N-Gehalt und P-Gehalt je Tonne, soweit bekannt
Wer diese Angaben auf dem Lieferschein schon immer sauber geführt hat, merkt von der Abschaffung der StoffBilV fast nichts. Wer bisher die Mengenerfassung nur für die Hoftor-Bilanz betrieben hat und die §10-DüV-Anforderungen eher locker gehandhabt hat, sollte jetzt prüfen, ob die eigene Dokumentation die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt.
Gerade für den Fall einer Kontrolle ist die Vollständigkeit des Belegs entscheidend. Der Kontrolleur fragt nicht nach der Hoftor-Bilanz — die gibt es nicht mehr. Er fragt nach der Schlagkartei, und die steht und fällt mit dem Lieferschein des Lohnunternehmers.
Für sauber geführte Aufzeichnungen auf Lohnunternehmerseite bietet sich der Artikel GoBD-Aufzeichnungspflichten für Lohnunternehmer zur Vertiefung an.
Abgrenzung: Drei Instrumente, die oft verwechselt werden
In der Praxis werden Stoffstrombilanz, Nährstoffvergleich und Düngebedarfsermittlung häufig durcheinandergeworfen. Eine saubere Abgrenzung:
Düngebedarfsermittlung (DBE)
- Zeitpunkt: Vor der Düngung
- Bezug: Schlagbezogen
- Inhalt: Wieviel Stickstoff und Phosphor braucht dieser Schlag?
- Rechtsgrundlage: §3 DüV
- Status 2026: Weiterhin Pflicht
Nährstoffvergleich
- Zeitpunkt: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
- Bezug: Schlagbezogen (Ex-post-Kontrolle)
- Inhalt: Was wurde ausgebracht versus was wurde abgeerntet?
- Rechtsgrundlage: §8 DüV (früher §5 DüV 2006)
- Status 2026: Weiterhin Pflicht
Stoffstrombilanz (Hoftor-Bilanz)
- Zeitpunkt: Jährlich, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
- Bezug: Betriebsbezogen (alle Ein- und Ausgaben summiert)
- Inhalt: Gesamter N- und P₂O₅-Saldo des Betriebs
- Rechtsgrundlage: StoffBilV (2018)
- Status ab 8. Juli 2025: AUFGEHOBEN
Der wesentliche Unterschied: Die StoffBilV war ein Transparenzinstrument, kein Steuerungsinstrument. Sie hat nicht geregelt, wieviel gedüngt werden darf — das regelt die DüV. Sie hat nur nachvollziehbar gemacht, was insgesamt in den Betrieb geflossen und aus ihm herausgeflossen ist.
Für EU-rechtliche Anforderungen war die DüV das maßgebliche Instrument — nicht die Hoftor-Bilanz. Die StoffBilV war rein nationales Recht ohne EU-Vorgabe im Hintergrund. Das erklärt auch, warum ihre Abschaffung so schnell möglich war, ohne dass Brüssel Einwände hatte.
Was die Abschaffung für Betriebsplanung bedeutet
Die unmittelbare Entlastung ist real. Vor allem für die Betriebe, die durch die Phase-2-Ausweitung ab 2023 neu erfasst wurden — reine Ackerbaubetriebe mit mehr als 20 ha —, entfällt ein erheblicher Erfüllungsaufwand.
Was wegfällt:
- Erfassung aller Zukaufsdünger mit N- und P-Gehalten
- Bilanzierung von Futtermittelzukäufen und -abgaben
- Erfassung von Tierzukäufen und -verkäufen für die Nährstoffbewertung
- Jährliche Gesamtbilanz mit Saldo je Nährstoff
- Dokumentationsaufwand für alle Nährstoffeinfuhren am Hoftor
Was bleibt (und nicht vergessen werden sollte):
- Schlagkartei nach §10 DüV mit 14-Tage-Frist
- Jahresgesamtbilanz nach §8 DüV bis 31. März
- Düngebedarfsermittlung vor jeder wesentlichen Düngung
- Aufbewahrungsfrist 7 Jahre für alle Aufzeichnungen
Wer die eingesparte Zeit für sinnvollere Dokumentation nutzen will, etwa für eine genaue Nmin-Analyse vor der Frühjahrsdüngung, findet beim Nmin-Bodenproben-Service für Lohnunternehmer konkrete Hinweise, wie das in der Praxis funktioniert.
Ein konkretes Rechenbeispiel zur Entlastung: Ein Ackerbaubetrieb mit 150 ha, der Gülle von einem Nachbarbetrieb übernimmt und Mineraldünger zukauft, musste bisher die Zufuhr aus Gülle (N- und P-Gehalt je m³, Gesamtmenge), aus Mineraldünger (alle Produkte einzeln), aus Saatgut (N-Gehalt je Sorte) und aus Niederschlag (Schätzwert nach Bundesland) zusammentragen — und gegen die Abfuhr via Ernte gegenstellen. Allein die Datensammlung über das Jahr kostet in solchen Betrieben nach Schätzung der Verbände mehrere Stunden je Wirtschaftsjahr. Diese Stunden fallen weg.
Was passiert, wenn das BVerfG der Klage stattgibt?
Das ist die Frage, die vorsichtige Betriebsleiter stellen. Die kurze Antwort: Es ist unwahrscheinlich, dass das eine rückwirkende Bilanzierungspflicht auslöst, aber sicher ist das nicht.
Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die Aufhebung ohne Parlamentsakt verfassungswidrig war, könnte es die Verordnung für nichtig erklären. Das würde theoretisch bedeuten, dass die StoffBilV nie wirksam aufgehoben wurde — und damit formal noch gilt.
In der Praxis würde das Ergebnis sein: Die Bundesregierung müsste die Aufhebung nochmals durch den Bundestag bringen. Die Düngegesetz-Novelle, die genau das vorhat, liegt bereits in erster Lesung vor (Stand Juni 2026). Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine parlamentarische Absicherung schnell nachgeholt würde.
Für bereits vergangene Wirtschaftsjahre würde eine BVerfG-Entscheidung in der Praxis keine rückwirkende Pflicht auslösen — dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Betriebe, die für 2025 keine Hoftor-Bilanz erstellt haben, weil die Aufhebung galt, wären geschützt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, beobachtet das Verfahren. Das Urteil wird für Herbst oder Winter 2026 erwartet. Bis dahin gilt: Aufhebung wirksam, keine Bilanzierungspflicht.
Fazit: Entwarnung — mit Augenmaß
Die Stoffstrombilanz ist weg. Das ist eine echte Entlastung, besonders für die Betriebe, die seit 2023 durch die Phase-2-Ausweitung neu betroffen waren.
Aber die Kernregeln des Düngerechts stehen. Die DüV gilt weiterhin mit voller Konsequenz: Düngebedarfsermittlung, Sperrfristen, bodennahe Ausbringung, 14-Tage-Aufzeichnungsfrist, 7-Jahres-Aufbewahrung, 170-kg-N-Grenze.
Für Lohnunternehmer ändert sich im Tagesgeschäft wenig. Der Mengenbeleg für die Schlagkartei des Betriebs bleibt unverzichtbar. Wer sauber dokumentiert und seinen Kunden vollständige Lieferscheine liefert, erfüllt die DüV-Anforderungen — unabhängig davon, ob die Stoffstrombilanz existiert oder nicht.
Die BVerfG-Klage läuft noch. Bis zu einem Urteil gilt die Aufhebung. Betriebe, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten die Entscheidung des Gerichts beobachten — voraussichtlich Herbst oder Winter 2026. Eine rückwirkende Pflicht für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre ist selbst im ungünstigen Fall nicht zu erwarten.
Wer Gülle aufnimmt oder abgibt und weiterhin gut dokumentiert haben will, wofür der Lohnunternehmer die Mengen nachweist, findet in den Artikeln zur Gülle-Separierung und zur Gülle-Verschlauchung konkrete Hinweise zur Kostenstruktur und zum Ablauf.
Stand: Juni 2026. Vor verbindlichen Entscheidungen die aktuelle Rechtslage beim Landesamt oder der Beratungsstelle prüfen.