Schnellantwort
Klassischer Agrar-Schlepper mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h bleibt erlaubnisfrei und braucht keinen Tachographen — auch bei Lohnarbeit. Sobald ein schnellerer Schlepper oder ein Lkw ins Spiel kommt, greifen GüKG-Erlaubnispflicht, EU-Tachograph und Lenk-/Ruhezeiten. Verstöße können bis 30.000 € Bußgeld kosten.
Werkverkehr oder gewerblicher Güterverkehr — der Grundunterschied
Für Lohnunternehmer ist diese Unterscheidung entscheidend, weil sie bestimmt, welches Regelwerk gilt.
Werkverkehr liegt vor, wenn jemand eigene Güter mit eigenem Fahrzeug und eigenem Personal für den eigenen Betrieb transportiert. Wer als Landwirt seinen Weizen mit dem eigenen Hänger zum Lagerhaus fährt, macht Werkverkehr. Der ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
Lohnunternehmer transportieren dagegen im Auftrag Dritter — und das ist per Definition gewerblicher Güterverkehr. Das bedeutet: Die Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) gilt zunächst einmal. Entscheidend ist aber, ob eine der landwirtschaftlichen Ausnahmen greift.
Der Irrtum, „ich fahre ja nur Getreide, da gilt das nicht für mich”, kann teuer werden. Die Ausnahme hängt nicht allein am Ladegut, sondern maßgeblich an der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Landwirtschaftliche Ausnahme nach §2 GüKG — was steht wirklich im Gesetz
§2 Abs. 1 Nr. 7c GüKG stellt bestimmte Beförderungen von der Erlaubnispflicht frei. Die Voraussetzungen müssen beide zusammen erfüllt sein:
Erstens: Es muss ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug eingesetzt werden, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) 40 km/h nicht übersteigt.
Zweitens: Es müssen ortsübliche land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse befördert werden.
Dass die Fahrt entgeltlich ist — also Lohnarbeit — schadet dabei ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber hat die Lohnunternehmer-Konstellation hier mitgedacht.
Ortsübliche agrarische Güter sind in der Praxis weit gefasst: Getreide, Hackfrüchte, Silage, Stroh, Gülle, Dünger, Saatgut, Erntegut aller Art. Was nicht darunter fällt: Baustoffe, Schrott, allgemeine Waren — also alles, was nichts mit land- oder forstwirtschaftlicher Produktion zu tun hat.
Der vollständige Gesetzestext ist unter https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg/ abrufbar. Das BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) beantwortet Detailfragen zur Auslegung.
Tachograph-Pflicht — wann das EU-Kontrollgerät an Bord muss
Die Grundregel aus Art. 3 der EU-Verordnung 561/2006: Güterfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen einen Tachographen haben. Für Lohnunternehmer mit schweren Gespannen klingt das nach Pflicht — ist es aber oft nicht.
Vollständige Ausnahme bei bbH ≤ 40 km/h: Art. 3 lit. h VO (EG) 561/2006 nimmt Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h komplett aus dem Anwendungsbereich heraus. Kein Tachograph, keine Lenk- und Ruhezeiten, kein Fahrpersonalrecht. Ein klassischer Traktor, der bauartbedingt nicht schneller als 40 km/h fahren kann, ist vollständig befreit — egal wie schwer das Gespann ist.
100-km-Ausnahme bei bbH > 40 km/h: Schnelllauf-Schlepper und moderne Traktoren mit Fahrgeschwindigkeiten bis 50 oder 60 km/h fallen unter eine andere Regelung. Art. 13 Abs. 1 lit. d VO (EG) 561/2006 — in Deutschland über die Fahrpersonalverordnung (FPersV) umgesetzt — erlaubt land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit höherer Höchstgeschwindigkeit eine Ausnahme von Lenk- und Ruhezeiten, wenn der Einsatz im 100-km-Umkreis vom Betriebssitz stattfindet und land- oder forstwirtschaftliche Güter transportiert werden.
Praktisch bedeutet das: In diesem Radius entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Ob ein Tachograph trotzdem an Bord sein muss, hängt von der konkreten nationalen Umsetzung ab — im Zweifel beim BALM oder einem auf Transportrecht spezialisierten Anwalt nachfragen.
Ab Juli 2026: Für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGG im grenzüberschreitenden Verkehr wird die Tachograph-Pflicht ausgeweitet. Wer mit leichten Fahrzeugen ins europäische Ausland fährt, sollte das im Blick behalten.
40-t-Grenze — was bei Schlepper mit Tieflader oder Lkw anders ist
Das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen ist getrennt von der Frage zu sehen, ob GüKG und Tachograph greifen. Die 40-t-Grenze beschreibt das maximal zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugzuges auf deutschen Straßen.
Mit einem Schlepper der bbH ≤ 40 km/h kann auch ein Gespann mit über 40 t Gesamtgewicht bewegt werden — sofern das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeugs und Anhängers eingehalten wird. Die straßenverkehrsrechtlichen Grenzwerte (StVZO) und Achslastbeschränkungen gelten selbstverständlich weiterhin.
Die Führerscheinfrage ist davon getrennt: Für lof-Gespanne (land- und forstwirtschaftliche Kombination) mit bbH ≤ 40 km/h reicht in der Regel die Klasse T. Wer einen schnelleren Schlepper oder einen Lkw für Dritte mit nicht-agrarischen Gütern einsetzt, braucht die Klasse CE und — wenn es nicht unter eine Ausnahme fällt — eine GüKG-Erlaubnis.
Sonderfall Lkw: Wer als Lohnunternehmer zusätzlich einen Lastkraftwagen einsetzt, um etwa Schüttgut für Kunden zu transportieren, verlässt in der Regel den Schutzbereich der landwirtschaftlichen Ausnahme vollständig. Dann gilt die volle GüKG-Erlaubnispflicht plus Tachograph plus Lenk- und Ruhezeiten.
GüKG-Erlaubnis — wann sie nötig wird und wie man sie bekommt
Wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, der nicht unter eine Ausnahme fällt, braucht eine Erlaubnis nach §3 GüKG. Zuständig ist das BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität).
Voraussetzungen sind unter anderem: persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers, finanzielle Leistungsfähigkeit (Mindestkapital abhängig von Fahrzeugzahl) und fachliche Eignung — nachgewiesen durch Prüfung oder Befreiung davon.
Für die meisten reinen Agrar-Lohnunternehmer, die ausschließlich mit langsamen Schleppern und landwirtschaftlichem Ladegut arbeiten, ist dieser Weg nicht notwendig. Wer jedoch den Fuhrpark um Lkw erweitert oder Transporte außerhalb des agrarischen Bereichs anbietet, kommt um die Erlaubnis nicht herum.
Die ordnungsgemäße vertragliche Absicherung ist dabei ebenso wichtig. Gut formulierte Auftragsbestätigungen und AGB schützen auch beim Transport — mehr dazu unter /wissen/agb-auftragsbestaetigung-lohnunternehmer-landwirtschaft/.
Versicherung und Haftung im Grenzbereich
Wer ohne die erforderliche GüKG-Erlaubnis fährt, riskiert nicht nur Bußgeld. Im Schadensfall kann die Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsvertrag nur für den landwirtschaftlichen Einsatz abgeschlossen wurde und der tatsächliche Transport rechtlich als gewerblicher Güterkraftverkehr einzustufen ist.
Das ist kein theoretisches Risiko: Nach einem Unfall oder bei Ladungsschäden prüfen Versicherer die Umstände des Transports. Wer dann nicht nachweisen kann, dass er im zulässigen Rahmen gefahren ist, steht unter Umständen ohne Deckung da.
Deshalb lohnt es sich, die eigene Versicherungspolice mit dem Makler oder Versicherer abzugleichen: Ist der Lohnunternehmer-Transport (also Arbeit für Dritte) ausdrücklich mitversichert? Gibt es Einschränkungen nach Fahrzeugtyp oder Ladegut?
Für die laufende Dokumentation der Fahrten — auch wenn kein Tachograph vorgeschrieben ist — empfiehlt sich eine saubere Aufzeichnung. Das erleichtert nicht nur die Buchhaltung, sondern dient im Streitfall als Nachweis. Was Aufzeichnungspflichten im Lohnunternehmen generell bedeuten, erklärt /wissen/gobd-lohnunternehmer-aufzeichnungspflichten/.
Drei typische Konstellationen aus der Praxis
Diese drei Fälle zeigen, wie sich die Rechtslage je nach Fahrzeug und Einsatz unterscheidet.
Konstellation 1: Schlepper 40 km/h, ortsnaher Getreide-Transport
Ein Lohnunternehmer fährt mit einem Traktor (bbH 40 km/h) und Anhänger Getreide vom Feld eines Landwirts zum örtlichen Getreidesilo — Entfernung 12 km.
Rechtsstatus: GüKG-Ausnahme nach §2 Abs. 1 Nr. 7c greift vollständig. Kein Tachograph nötig (Art. 3 lit. h VO 561/2006). Führerschein T ausreichend. Der Transport ist trotz Entgeltlichkeit erlaubnisfrei. Risiko: gering, wenn das Fahrzeug die bbH-Grenze tatsächlich bauartbedingt einhält — nicht nur durch Abregeln per Software.
Konstellation 2: Schnelllauf-Schlepper 50 km/h, Gülletransport 80 km vom Betriebssitz
Ein Lohnunternehmer setzt einen modernen Schlepper (bbH 50 km/h) ein, um für einen Ferkelzucht-Betrieb Gülle abzufahren — Entfernung 80 km einfach.
Rechtsstatus: GüKG-Ausnahme §2 Abs. 1 Nr. 7c greift nicht mehr (bbH > 40 km/h). Grundsätzlich erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr. Die 100-km-Ausnahme nach Art. 13 VO 561/2006 greift für Lenk- und Ruhezeiten, weil der Einsatz innerhalb von 100 km vom Betriebssitz liegt und agrarische Güter transportiert werden. Tachograph-Pflicht im Einzelfall prüfen — im Zweifel BALM oder Transportrechtler befragen. Führerschein CE empfehlenswert, je nach Gespann-Kombination eventuell Pflicht.
Konstellation 3: Lkw für Schüttgut-Transport im Auftrag eines Bauunternehmers
Ein Lohnunternehmer hat einen Lkw gekauft und fährt im Winterhalbjahr Schüttgut (Kies, Sand) für ein Tiefbauunternehmen.
Rechtsstatus: Keine landwirtschaftliche Ausnahme. Vollständig erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr nach GüKG. EU-Tachograph Pflicht. Lenk- und Ruhezeiten nach VO 561/2006 einzuhalten. Führerschein CE erforderlich. GüKG-Erlaubnis beim BALM beantragen. Ohne Erlaubnis: Bußgeld bis 30.000 € möglich, Versicherungsschutz gefährdet.
Was Verstöße kosten können
Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht (FPersG) können mit Bußgeldern bis 30.000 € pro Verstoß geahndet werden. In der Praxis liegen Einzelverstöße — etwa fehlende Tachographenaufzeichnung oder Missachtung von Ruhezeiten — meist im Bereich von 30 bis 1.500 €, können aber bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen deutlich höher ausfallen.
Verstöße gegen das GüKG (gewerblicher Transport ohne Erlaubnis) sind ebenfalls bußgeldbewehrt. Hinzu kommt die bereits erwähnte Gefahr des Versicherungsverlustes im Schadensfall.
Für Lohnunternehmer, die mehrere Fahrer beschäftigen, ist außerdem die Verantwortung des Unternehmers zu beachten: Wer nicht sicherstellt, dass seine Fahrer die Vorschriften kennen und einhalten, kann selbst haftbar gemacht werden — auch wenn er nicht selbst gefahren ist.
Die Kalkulation der Fahrtkosten sollte diese Risiken einbeziehen. Wer Transporte anbietet, die in den erlaubnispflichtigen Bereich fallen, muss die Kosten für Erlaubnis, Tachograph-Wartung und Fahrpersonalrecht in den Stundensatz einrechnen. Wie das geht, erklärt der Stundensatz-Kalkulator sowie der Artikel /wissen/stundensatz-kalkulation-lohnunternehmer-2026/.
Österreich: ähnliche Ausnahmen, andere Detailregeln
In Österreich regelt das Güterbeförderungsgesetz (GüBG) den gewerblichen Güterverkehr. Auch dort gibt es Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Transporte mit Fahrzeugen, deren bbH 40 km/h nicht übersteigt und die agrarische Güter befördern.
Die genauen Radius-Regelungen und Auslegungen unterscheiden sich im Detail vom deutschen Recht. Österreichische Lohnunternehmer sollten die jeweils gültige Auslegung über die Wirtschaftskammer (WKO) oder einen Transportrechtsexperten klären — insbesondere wenn Grenzübertritte involviert sind.
Das sollten Sie jetzt tun
Prüfen Sie für jedes Fahrzeug in Ihrem Betrieb:
- Wie lautet die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugpapieren?
- Welche Güter transportieren Sie damit — und für wen?
- Wie weit liegen die Einsatzorte vom Betriebssitz entfernt?
Wer diese drei Fragen für jedes Fahrzeug beantworten kann, weiß in den meisten Fällen, ob er unter die landwirtschaftliche Ausnahme fällt oder nicht.
Liegt ein Grenzfall vor oder sind gemischte Einsätze geplant (agrarisch + nicht-agrarisch mit demselben Fahrzeug), ist eine Beratung durch das BALM oder einen auf Transportrecht spezialisierten Anwalt sinnvoll.
Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen zum Stand 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetzgebung und Auslegungspraxis können sich ändern. Im Zweifel BALM kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen.
Nächster Schritt: Kennen Sie schon Ihren tatsächlichen Stundensatz — inklusive aller Transportkosten?
Noch kein Hofwerk-Konto? Auf die Warteliste eintragen